Somit kommt dem umstrittenen Beweisantrag für das vorliegende Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu, wie sie erforderlich wäre, um eine Ausnahme nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO zu begründen. 2.5 Darüber hinaus ist auch das Erfordernis des drohenden Beweisverlustes nicht gegeben. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen: «Es wird vom Beschwerdeführer weder dargetan noch wäre es ersichtlich, warum die Datenerhebung im Hauptverfahren aufwändiger oder zeit- und kostenintensiver sein soll als im Untersuchungsverfah-