Eine Manipulation der ihn belastenden Unterlagen des Unternehmens H.________, welche hier im Zentrum stehen, fällt ausser Betracht. Inwiefern anderweitiges belastendes Beweismaterial von Seiten der Privatklägerin manipuliert worden sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insofern würde der Beschwerdeführer nicht einmal dann einen Rechtsnachteil erleiden, wenn auf die Daten später gar nicht mehr zurückgegriffen werden könnte. Somit kommt dem umstrittenen Beweisantrag für das vorliegende Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu, wie sie erforderlich wäre, um eine Ausnahme nach Art.