Eine Manipulation des Inhalts kann aufgrund der Änderungsdaten ausgeschlossen werden. Selbst wenn sich also zeigen sollte, dass ein Mitarbeiter der Privatklägerin das Passwort des Arbeitscomputers des Beschwerdeführers nach seiner Kündigung geändert und daran Aktivitäten vorgenommen hat, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Manipulation der ihn belastenden Unterlagen des Unternehmens H.________, welche hier im Zentrum stehen, fällt ausser Betracht.