Es handelt sich um eine reine Vermutung, die sich auf keine sachlichen Indizien stützen kann. Nicht nachvollziehbar ist sie nicht zuletzt deshalb, weil gemäss der von der Polizei vorgenommenen Handschriftenanalyse davon ausgegangen werden muss, dass die Originalrechnungen nicht von H.________ erstellt worden sind (Deliktsblatt 8 vom 1. Dezember 2017, S. 11 f.). Für den Beschwerdeführer kommt erschwerend hinzu, dass sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit Liegenschaften stehen, die von der Privatklägerin betreut wurden, keiner ihrer Mitarbeiter aber gewusst haben will, dass der Vater des Beschwerdeführers Arbeiten für sie ausführte.