Es mag zwar zutreffen, dass, wie vom Beschwerdeführer in der Replik eingewendet, das Änderungsdatum nichts darüber aussagt, wann die Daten auf das Laufwerk seines Geschäftscomputers gelangt sind. Der Verdacht, wonach die angeblich von H.________ erstellten Rechnungen von einer Drittperson ab dem Familien- USB-Stick auf den Arbeitscomputer kopiert worden sein sollen – dies, um den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu belasten – scheint aber trotzdem wenig glaubhaft. Es handelt sich um eine reine Vermutung, die sich auf keine sachlichen Indizien stützen kann.