Diese Dokumente, welche die Privatklägerin der Polizei als Beweismittel zur Verfügung gestellt hatte, waren mit denjenigen auf seinem Privatlaptop somit identisch (Deliktsblatt 8 vom 1. Dezember 2017, S. 6). Eine Manipulation dieser Rechnungen und der Offerte ist aus folgenden Gründen ausgeschlossen (vgl. Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 7. August 2019, Rz. 3.4.5): «Aus Beilage 13 zum Deliktsblatt 8 geht hervor, dass die fraglichen Dateien resp. «Dokumente ab Privatlaptop A.________» und die fraglichen acht Dateien resp. «Dokumente ab USB-Stick vom Q Laufwerk Geschäft von A.______