Fakt ist, dass die Anklagevorwürfe auf echten Dokumenten beruhen. So haben die polizeilichen Abklärungen zu den Dokumenten des Malergeschäfts H.________ gezeigt, dass die gleichen Dokumente (sieben Rechnungen und eine Offerte), welche auf dem Privatlaptop des Beschwerdeführers gespeichert waren, sich auch auf dem Q-Laufwerk an seinem Arbeitsplatz befanden. Diese Dokumente, welche die Privatklägerin der Polizei als Beweismittel zur Verfügung gestellt hatte, waren mit denjenigen auf seinem Privatlaptop somit identisch (Deliktsblatt 8 vom 1. Dezember 2017, S. 6).