Weder aus der Tatsache, dass die Vertreter der Privatklägerin unterschiedliche Angaben dazu machten, wer das Passwort geändert haben könnte resp. wer überhaupt dazu befugt sei, noch aus dem Umstand, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 selber bei der G.________ AG erkundigte, wer die Änderung in Auftrag gegeben habe, lässt sich ein solcher Vorwurf ableiten. Fakt ist, dass die Anklagevorwürfe auf echten Dokumenten beruhen.