Weder in der Beschwerde noch in der Replik begründet er jedoch konkret, inwiefern der Beweiserhebung in Bezug auf die vorgenannten Anklagesachverhalte Entlastungsfunktion zukommen soll. Den Eingaben des Beschwerdeführers ist in dieser Hinsicht einzig zu entnehmen, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 mehr oder weniger direkt der Datenmanipulation bezichtigt. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch mehrfach zutreffend aufgezeigt, dass diese Bezichtigung jeglicher Grundlage entbehrt. Weder aus der Tatsache, dass die Vertreter der Privatklägerin unterschiedliche Angaben dazu machten, wer das Passwort geändert haben könnte resp.