Zwar macht er geltend, die Daten auf seinem Arbeitscomputer seien manipuliert worden. Er erwähnt dabei mehrfach einen USB-Stick, der ihm abhanden gekommen sei und von dem eine Drittperson Daten auf das Q-Laufwerk an seinem Arbeitsplatz kopiert haben müsse. Es handle sich dabei um Daten von seinem Fami- lien-Laptop, den die ganze Familie nutzen würde. Weder in der Beschwerde noch in der Replik begründet er jedoch konkret, inwiefern der Beweiserhebung in Bezug auf die vorgenannten Anklagesachverhalte Entlastungsfunktion zukommen soll.