3 umgehend durchzuführen, damit allfällige entlastende Computerdaten nicht verloren gingen. Gleiches ergäbe sich aus dem dauernden, unredlichen Eingreifen der Privatklägerin in das Strafverfahren, insbesondere durch Beeinflussung von Zeugen (z.B. Angestellte der G.________ AG). 2.3 Wie bereits erwähnt, wirft die Privatklägerin dem Beschwerdeführer vor, im Rahmen seiner Tätigkeit als Immobilienbewirtschafter Gelder abgezweigt zu haben (vgl. zum Ganzen: Berichtsrapport vom 10. Januar 2017).