Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Beweise im Hauptverfahren nicht mehr abgenommen werden könnten, weil nicht vorhersehbar sei, wie lange auf die Daten bei der G.________ AG (Unternehmen, welches Informatikdienstleistungen für die Privatklägerin erbringt) noch zugegriffen werden könne und wann der ehemalige Arbeitscomputer des Beschwerdeführers durch die Privatklägerin ersetzt werde. Darüber hinaus würde die Abnahme des strittigen Beweises erst im Hauptverfahren dazu führen, dass die Beweisabnahme sich im Vergleich zu heute unverhältnismässig aufwändig darstellen würde und zeit- und kostenintensiv wäre.