Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil leitet er aus der Tatsache ab, dass der gestellte Beweisantrag hauptsächlich elektronische Daten betrifft. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Beweise im Hauptverfahren nicht mehr abgenommen werden könnten, weil nicht vorhersehbar sei, wie lange auf die Daten bei der G.________ AG (Unternehmen, welches Informatikdienstleistungen für die Privatklägerin erbringt) noch zugegriffen werden könne und wann der ehemalige Arbeitscomputer des Beschwerdeführers durch die Privatklägerin ersetzt werde.