Mehrfach deutet er an, die Daten ab seinem Q-Laufwerk, welche der Polizei zur Verfügung gestellt worden seien, seien von Seiten der Straf- und Zivilklägerin 1 manipuliert worden. Aufgrund dieses Verdachts sei es von ausserordentlicher Bedeutung für das Strafverfahren, die Passwortänderung (wer, wie, wann, warum) sowie die Manipulationen am ehemaligen Arbeits-PC des Beschwerdeführers zu klären. Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil leitet er aus der Tatsache ab, dass der gestellte Beweisantrag hauptsächlich elektronische Daten betrifft.