2.2 Nach Aushändigung seiner Kündigung am Freitag, 30. September 2016, war der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 wieder im Büro anwesend. Er ist der Auffassung, während seiner Büroabwesenheit habe jemand das Passwort seines Geschäftscomputers gewechselt und sich an diesem Computer zu schaffen gemacht. Mehrfach deutet er an, die Daten ab seinem Q-Laufwerk, welche der Polizei zur Verfügung gestellt worden seien, seien von Seiten der Straf- und Zivilklägerin 1 manipuliert worden.