Der Richter kann bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung gem. Art. 331 Abs. 1 bestimmen, welche (zusätzlichen) Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, falls er diese anders als die Strafverfolgungsbehörde doch für entscheidrelevant erachtet. Auch in diesem Verfahrensabschnitt können die Parteien Beweisanträge stellen. Daraus folgt, dass das Ablehnen von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde nicht gleichbedeutend mit der endgültigen Nichtbeachtung eines Beweises ist.»