Es geht hier nicht um das Sammeln von noch so entfernten Indizien, sondern um die Sicherstellung verfahrensentscheidender Beweise. Zwar wurde mit der Strafprozessordnung eine Verlagerung der Beweisabnahmen in das Stadium der Voruntersuchung vorgenommen. Letztendlich obliegt es aber dem erstinstanzlichen Gericht, ein Urteil zu fällen. Der Richter kann bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung gem. Art. 331 Abs. 1 bestimmen, welche (zusätzlichen) Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, falls er diese anders als die Strafverfolgungsbehörde doch für entscheidrelevant erachtet.