394 StPO): «Bei alledem bleibt daran zu erinnern, dass jedes Strafverfahren die Gefahr birgt, dass im Ermittlungsverfahren noch auf Beweise hätte gegriffen werden können, die anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr vorhanden oder nur unter grossem (finanziellen) Aufwand beigebracht werden können. Diese latente Gefahr darf aber nicht dazu führen, dass die Strafverfolgungsbehörden unter dem Vorwand des drohenden Beweisverlustes zu jeder erdenklichen Beweisabnahme gezwungen werden. Es geht hier nicht um das Sammeln von noch so entfernten Indizien, sondern um die Sicherstellung verfahrensentscheidender Beweise.