Gleichzeitig darf der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). Ergänzend zum Gesagten kann auf folgendes Zitat von GUIDON verwiesen werden (GUIDON, a.a.O., N. 7 zu Art. 394 StPO): «Bei alledem bleibt daran zu erinnern, dass jedes Strafverfahren die Gefahr birgt, dass im Ermittlungsverfahren noch auf Beweise hätte gegriffen werden können, die anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr vorhanden oder nur unter grossem (finanziellen) Aufwand beigebracht werden können.