2. Dem Grundsatz nach sind Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Nicht zulässig ist die Beschwerde hingegen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). 2.1 Die genannte Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer.