Die Verfahrens- und Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren seien der Straf- und Zivilklägerin 1 aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragten im Beschwerdeverfahren beide ein Nichteintreten, eventualiter eine Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Straf- und Zivilkläger 2 verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme und eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. September 2019 und hielt dabei an seinen Rechtsbegehren fest.