Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. Januar 2019 in Haft. Die bisher erstandene bzw. bis am 25. September 2019 dauernde Haft von knapp acht Monaten rückt damit noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe. 8. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Sicherheitshaft für drei Monate rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.