7 auf eine bedingte Freiheitsstrafe erkennen wird. Im vorliegenden Fall liegt aber eine ganz andere Ausgangslage vor: Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift noch keine Anträge gestellt und der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft (vgl. auch E. 5.4 oben zum Inhalt des Beschlusses BK 15 95 bezüglich Fluchtgefahr). 7.8 Damit hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht die Verhältnismässigkeit der Haft zur Sicherung der Strafvollstreckung bejaht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. Januar 2019 in Haft.