Gleichzeitig verzichtete sie ausdrücklich auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung, woraus die Beschwerdekammer in Strafsachen schloss, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag bis zum Abschluss des Beweisverfahrens und der Parteiverhandlungen nicht mehr ändern werde. Der Antrag der Staatsanwaltschaft erschien der Beschwerdekammer bei einer summarischen Prüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des eher geringfügigen Tatvorwurfs und der Vorstrafenlosigkeit der beschuldigten Person plausibel. Deshalb stand für die Beschwerdekammer mit praktischer Sicherheit fest, dass das erstinstanzliche Gericht