Im Fall BK 15 95 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die beschuldigte Person sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Gleichzeitig verzichtete sie ausdrücklich auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung, woraus die Beschwerdekammer in Strafsachen schloss, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag bis zum Abschluss des Beweisverfahrens und der Parteiverhandlungen nicht mehr ändern werde.