Auf jeden Fall liegen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, damit sicher angenommen werden kann, dass das Sachgericht auf eine bedingte Strafe erkennen wird. 7.6 Im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 397 vom 19. Dezember 2013 hat sich die Beschwerdekammer in Strafsachen nur mit der Fluchtgefahr und nicht auch mit der Verhältnismässigkeit beschäftigt (vgl. E. 5.4 oben zum Inhalt des Beschlusses BK 13 397 bezüglich Fluchtgefahr). Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit kann der Beschwerdeführer deshalb aus diesem Beschluss nichts zu seinen Gunsten ableiten.