Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Vorstrafen aus Bulgarien schon mehr als zehn Jahre zurückliegen. Es kann jedoch offen gelassen werden, wie das Sachgericht die drei Vorstrafen beim Entscheid über die Vollzugsform berücksichtigen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre eine Prognose über die Vollzugsform nämlich reine Spekulation. Auf jeden Fall liegen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, damit sicher angenommen werden kann, dass das Sachgericht auf eine bedingte Strafe erkennen wird.