Wie sich aus den Ausführungen zur Fluchtgefahr ergibt (vgl. E. 5.3 oben), ist eine vollbedingte Strafe im vorliegenden Fall nicht gesichert. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift noch keinen Antrag zur Vollzugsform der Strafe gestellt. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 vertritt sie sodann die Ansicht, dass für den Beschwerdeführer grundsätzlich nur eine unbedingte Strafe in Frage komme, da gemäss seinem bulgarischen Strafregisterauszug drei einschlägige Vorstrafen bestünden. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Vorstrafen aus Bulgarien schon mehr als zehn Jahre zurückliegen.