Gemäss dem Bundesgericht besteht eine solche Konstellation, wenn die beschuldigte Person vom erstinstanzlichen Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die faktisch in eine unbedingte umgewandelt wird, weil die Sicherheitshaft nach der Absicht der Staatsanwaltschaft bis zur Berufungsverhandlung in mehreren Monaten fortgesetzt werden soll (Urteil 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Wie sich aus den Ausführungen zur Fluchtgefahr ergibt (vgl. E. 5.3 oben), ist eine vollbedingte Strafe im vorliegenden Fall nicht gesichert.