Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht haben zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182 mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur für Fälle, in denen eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und über die Vollzugsform möglich ist bzw. eine diesbezügliche Prognose nicht