Insbesondere dürfe eine solche nicht leichthin mit Verweis auf Verurteilungen in Bulgarien angenommen werden. Die erwähnten Urteile würden aus den Jahren 2006–2008 datieren und es seien seither über zehn Jahre vergangen. Teilweise sei er zum Urteilszeitpunkt noch minderjährig gewesen. Art. 42 Abs. 2 StGB sei deshalb nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass ihm kein unbedingter Vollzug drohe.