Für den Beschwerdeführer komme demnach grundsätzlich eine unbedingte Strafe in Frage. 7.4 In seiner Replik vom 19. Juli 2019 erwidert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die von ihm zitierten Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen eingehe, welche mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft seien zudem keine Gründe für eine unbedingte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten ersichtlich. Insbesondere dürfe eine solche nicht leichthin mit Verweis auf Verurteilungen in Bulgarien angenommen werden.