Selbst wenn eine Äusserung zum geplanten Antrag bezüglich der Vollzugsform vorliegen würde, wäre dies nur ein Inaussichtstellen und keine verbindliche Äusserung. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Akten nicht den Schluss zuliessen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine bedingte Strafe auszusprechen sei. Es bestünden gemäss den beiliegenden Kopien des Strafregisterauszugs drei einschlägige Vorstrafen aus Bulgarien. Für den Beschwerdeführer komme demnach grundsätzlich eine unbedingte Strafe in Frage.