Ein solcher Fall bestehe vorliegend nicht. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung habe noch nicht stattgefunden, so dass sich das materiell urteilende Gericht noch nicht über die Vollzugsform der zu erwartenden Freiheitsstrafe geäussert habe. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sie sich nur zum geplanten Antrag bezüglich des Strafmasses und nicht auch bezüglich der Vollzugsform geäussert habe. Selbst wenn eine Äusserung zum geplanten Antrag bezüglich der Vollzugsform vorliegen würde, wäre dies nur ein Inaussichtstellen und keine verbindliche Äusserung.