2015. Weiter macht sie geltend, dass es eine Ausnahme zur genannten Praxis des Bundesgerichts nur in Fällen gebe, in denen nach längerer Haft konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine bedingte Haftstrafe oder eine bedingte Entlassung in hohem Mass wahrscheinlich seien. Diese Situation sei etwa gegeben, wenn sich die beschuldigte Person in Sicherheitshaft befinde und im bereits ergangenen erstinstanzlichen Urteil eine Strafe festgesetzt werde, die wegen des Grundsatzes der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verschärft werden könne. Ein solcher Fall bestehe vorliegend nicht.