7.3 In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspreche, dass bei der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft unbeachtet zu lassen sei, ob die zu erwartende Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden dürfte. Der Grund hierfür liege darin, dass das Haftgericht dem Sachgericht nicht vorgreifen dürfe. Auf reine Hypothesen, zu denen die Frage der Vollzugsform der zu erwartenden Strafe gehöre, sei nicht einzugehen. Die Staatsanwaltschaft verweist exemplarisch auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2015 vom 19. Juni 2015.