Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte deshalb, für diesen eine Freiheitsstrafe von dreissig Monaten zu beantragen. Zusammenfassend kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, es könne nicht angehen, dass eine während laufendem Verfahren und bei Geltung der Unschuldsvermutung angeordnete Zwangsmassnahme weiter in seine Freiheitsrechte eingreife als eine allenfalls zu erwartende Sanktion im Falle einer Verurteilung. 7.3