42 StGB geforderte negative Prognose für das Abweichen des Grundsatzes des bedingten Vollzugs von Strafen liege im konkreten Fall nicht vor. Es fehle an einschlägigen Verurteilungen in den letzten fünf Jahren. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die beiden Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 397 vom 19. Dezember 2013 sowie BK 15 95 vom 2. April 2015 (vgl. auch E. 5.4 oben). In beiden Fällen habe die Beschwerdekammer in Strafsachen entschieden, dass die Anordnung der Sicherheitshaft für eine beschuldigte Person dann nicht verhältnismässig sei, wenn eine bedingte Strafe höchstwahrscheinlich erscheine.