Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift vor, dass die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft beabsichtige, einen Freiheitsentzug von achtzehn Monaten beim Gericht zu verlangen. Mangels weiterer Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass sie eine bedingte Sanktion für den Beschwerdeführer beim Gericht beantragen werde. Gründe für eine unbedingte Strafe seien nicht ersichtlich. Eine von Art. 42 StGB geforderte negative Prognose für das Abweichen des Grundsatzes des bedingten Vollzugs von Strafen liege im konkreten Fall nicht vor.