212 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass mildere Massnahmen bestehen, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Anordnung der Sicherheitshaft unverhältnismässig sei, weil mit einer bedingten Strafe zu rechnen sei. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift vor, dass die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft beabsichtige, einen Freiheitsentzug von achtzehn Monaten beim Gericht zu verlangen.