Nach Abschluss der Strafuntersuchung erfordert der Haftgrund der Kollusionsgefahr eine besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht erläutert zur Kollusionsgefahr, dass der Beschwerdeführer nicht bezüglich aller ihm vorgeworfenen Diebstähle geständig sei. Damit bestehe die Gefahr, dass er sich mit den übrigen Mitbeschuldigten abspreche. Besonders gross sei die Kollusionsgefahr bezüglich des Mitbeschuldigten D.________. Dieser sei flüchtig und habe deshalb noch nicht einvernommen werden können. Die Verdunkelungsgefahr wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten.