In diesen beiden Fällen wurde die Fluchtgefahr verneint. Es ging jeweils um die Beurteilung der Fluchtgefahr einer nicht vorbestraften beschuldigten Person, bei der die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten beantragte. Im vorliegenden Fall liegt die Sache aber ganz anders: Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift noch keine Anträge gestellt und der Beschwerdeführer ist im Ausland mehrfach vorbestraft. Im Gegensatz zu den beiden Fällen BK 13 397 und BK 15 95 darf der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall deshalb nicht mit einer bedingten Strafe rechnen. Somit ist die Fluchtgefahr gegeben.