Deshalb muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise als vollziehbar erklärt wird. Dieser Umstand bildet einen starken Anreiz, sich der weiteren Verfolgung in der Schweiz durch eine Flucht zu entziehen. 5.4 Im Übrigen lässt sich aus den vom Beschwerdeführer zitierten Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 397 vom 19. Dezember 2013 (in: CAN 2014 Nr. 79 S. 241 f.) und BK 15 95 vom 2. April 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesen beiden Fällen wurde die Fluchtgefahr verneint.