Der Beschwerdeführer kann keineswegs sicher davon ausgehen, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird. In der Anklageschrift hat sich die Staatsanwaltschaft noch nicht zum geplanten Antrag bezüglich der Vollzugsform der Strafe geäussert. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 vertritt sie sodann die Ansicht, dass für den Beschwerdeführer grundsätzlich nur eine unbedingte Strafe in Frage komme. Er habe nämlich bereits drei einschlägige Vorstrafen aus Bulgarien. Deshalb muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise als vollziehbar erklärt wird.