Indessen ist dieser Umstand auch bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigten, zumal die Schwere der drohenden Sanktion ein Indiz für Fluchtgefahr ist (vgl. E. 5.1 oben). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Fluchtgefahr jedoch nicht dahin, wenn bei einer freiheitsentziehenden Sanktion ein allfälliger bedingter Vollzug möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_225/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4). Der Beschwerdeführer kann keineswegs sicher davon ausgehen, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird.