42 StGB mit einer bedingten Sanktion zu rechnen. Der Beschwerdeführer kommt aufgrund der Möglichkeit des bedingten Vollzugs zum Schluss, dass die Sicherheitshaft unverhältnismässig sei (vgl. zur Verhältnismässigkeit E. 7 unten). Indessen ist dieser Umstand auch bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigten, zumal die Schwere der drohenden Sanktion ein Indiz für Fluchtgefahr ist (vgl. E. 5.1 oben).