3 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine konkreten Einwendungen gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Er macht jedoch geltend, dass die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft beabsichtige, einen Freiheitsentzug von achtzehn Monaten beim Gericht zu beantragen. Weil die beantragte Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liege, sei gestützt auf Art. 42 StGB mit einer bedingten Sanktion zu rechnen.