5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Fluchtgefahr aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur mit dem Ziel in die Schweiz eingereist sei, um die fraglichen Diebstähle zu begehen und drei Tage später wieder auszureisen. Er habe nicht beabsichtigt, in der Schweiz zu bleiben (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 9. Mai 2019, Z. 177–180). Die Staatsanwaltschaft gedenke, für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von ca. achtzehn Monaten zu verlangen. Deshalb bestehe nach wie vor Fluchtgefahr.