Wenn gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben worden ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Haftgericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermag, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis). Eine solche Ausnahmesituation besteht vorliegend nicht, weil der dringende Tatverdacht vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten wird. Dementsprechend hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.