2 S. 318 mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind dabei zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer. Im Laufe des Verfahrens wird ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Wenn gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben worden ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Haftgericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen.